Meldepflicht
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Bürgerbüro anzumelden.
Ab 01.11.2015 (Einführung neues Bundesmeldegesetz) beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin nicht möglich.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
- Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Anmeldung / Ummeldung einer Wohnung
- innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung
- eine Abmeldung der bisherigen Hauptwohnung ist nicht erforderlich, es besteht lediglich eine Anmeldepflicht
- eine "Wohnungsgeberbescheinigung" ist ab 01.11.2015 vorzulegen
Dabei handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung des Vermieters bzw. Eigentümers. In dieser müssen folgende Daten enthalten sein:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- sämtliche Namen der meldepflichtigen Personen.
Bei der Angabe des Einzugs-/Auszugsdatums wird der Tag des tatsächlichen Ein-/Auszuges verlangt (nicht immer gleich mit dem Mietbeginn oder der Eigentumsübergabe!).
Die Vorlage des Mietvertrages ersetzt diese Bestätigung nicht! - Bitte bringen Sie folgende weitere Dokumente mit:
- Personalausweis, Reisepass, Kinderpass
- nach Möglichkeit Ihre Geburtsurkunde und/oder Eheurkunde ggf. mit Nachweis über die Auflösung
Abmeldung einer Wohnung
Eine Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung besteht nur wenn eine Nebenwohnung in Deutschland aufgegeben wird und bei einem Wegzug ins Ausland (keine Wohnung in Deutschland mehr vorhanden). Auch hier gilt eine Meldefrist von zwei Wochen.
Abmeldung ins Ausland
Die Abmeldung ins Ausland kann vom Betroffenen bereits eine Woche vor dem Wegzug gemeldet werden. Eine Abmeldebestätigung kann jedoch erst am Tag des Auszuges ausgestellt werden!
Wer ins Ausland verzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z. B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Abmeldung einer Nebenwohnung
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.