Aktuelles aus Altertheim: Gemeinde Altertheim

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Aktuelles aus Altertheim

Wasserrecht - Grundwasserentnahme Gemeinde Waldbrunn

icon.crdate01.07.2025

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen

Bekanntmachung

 

Wasserrecht

 

Bewilligung für die Grundwasserentnahme zur Trinkwasserversorgung aus den Brunnen 2 und 3, Flurnummern 2428, 2435, Gemeinde und Gemarkung Waldbrunn, Landkreis Würzburg

 

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen

 

Die Gemeinde Waldbrunn beantragt beim Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde, eine Bewilligung für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasser-versorgung. Das Wasser soll wie bisher über die Brunnen 2 und 3, auf den Grundstücken mit den Flurnummern 2428 und 2435 in der Gemarkung und Gemeinde Waldbrunn zu Tage gefördert und entnommen werden.

Die Antragsunterlagen werden für den Zeitraum vom

21.07.2025 bis zum 20.08.2025

im Rathaus Kist, Am Rathaus 1, 97270 Kist, Zimmer 01 während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung) ausgelegt.

Die Antragsunterlagen sind weiterhin zur Einsichtnahme über die folgenden Internetseiten des Landratsamtes Würzburg und der Gemeinde Waldbrunn abrufbar:

https://www.landkreis-wuerzburg.de/Bürger-Politik-Verwaltung/Bekanntmachungen

https://www.gemeinde-waldbrunn.de/?content=showpage&id=0.51966900-1644520091

Jede Person, deren Belange durch die beantragte Bewilligung berührt werden, kann vom Beginn der Auslegung am 21.07.2025 bis einschließlich 03.09.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei Verwaltungsgemeinschaft Kist, Am Rathaus 1, 97270 Kist oder beim Landratsamt Würzburg, Untere Wasserrechtsbehörde, Zeppelinstr. 15, 97072 Würzburg (Besucheradresse: Klingholz, Haus 17, 97232 Giebelstadt), Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung für das Zutagefördern und die Entnahme von Grundwasser erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die abschließende Entscheidung des Landratsamts Würzburg einzulegen, können innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist Stellungnahmen abgeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die abschließende Entscheidung des Landratsamtes einzulegen.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtert. Der Erörterungstermin wird noch ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Beteiligte Einwendungen erhoben haben, können diese abweichend durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Bei Ausbleiben eines oder einer Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn oder sie verhandelt werden.

Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die bei der Entscheidung über die Bewilligung nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden sind, wird über die Gründe der Nichtberücksichtigung unterrichtet. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen an Einwender vorzunehmen sind.